Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Nörtershausen vom 23.10.2019

Der Gemeinderat Nörtershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

Inhaltsverzeichnis

1.  Allgemeine Vorschriften

  • 1 Geltungsbereich
  • 2 Friedhofszweck
  • 3 Schließung und Aufhebung

 

2.  Ordnungsvorschriften

  • 4 Öffnungszeiten
  • 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

 

3.  Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • 8 Särge und Urnen
  • 9 Grabherstellung
  • 10 Ruhezeit
  • 11 Umbettungen

 

4.  Grabstätten

  • 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • 13 Reihengrabstätten
  • 14 Wahlgrabstätten
  • 15 Urnengrabstätten
  • 16 Rasengrabstätten mit Kissenstein
  • 17 Ehrengrabstätten

 

5.  Gestaltung der Grabstätten

  • 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6.  Grabmale

  • 19 Gestaltung der Grabmale
  • 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
  • 21 Standsicherheit der Grabmale
  • 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
  • 23 Entfernen von Grabmalen

 

7.  Herrichten und Pflege der Grabstätten

  • 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
  • 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  • 26 Vernachlässigte Grabstätten

 

8.  Leichenhalle

  • 27 Benutzen der Leichenhalle

 

9.  Schlussvorschriften

  • 28 Alte Rechte
  • 29 Haftung
  • 30 Ordnungswidrigkeiten
  • 31 Gebühren
  • 32 Inkrafttreten

 

 

1.  Allgemeine Vorschriften 

  • 1 Geltungsbereich

 Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Nörtershausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Nörtershausen und Pfaffenheck.

 

§ 2 Friedhofszweck 

  • Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde.
  • Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
  1. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
  1. Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
  1. Tote- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemiende geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder
  1. Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

 

  • Auf dem Friedhof darf ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
  • Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Es bedarf des vorherigen Abschlusses einer Sondervereinbarung mit der

 

§ 3 Schließung und Aufhebung 

  • Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) 7 BestG .
  • Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-

Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

  • Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten
  • Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln
  • Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen
  • Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des

 

2.  Ordnungsvorschriften 

  • 4 Öffnungszeiten
  • Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  • Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend

 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 

  • Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu
  • Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
  • Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Materialien zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind
  2. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  4. Druckschriften zu verteilen,
  5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
  7. Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

 

  1. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordung auf ihm vereinbar sind,
  2. gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
  3. aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  4. bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
  • Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten* 

  • Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichen anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  • Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
  • Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Vorlangen vorzuzeigen.
  • Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  • Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmälern angebracht
  • Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören.

 

  1. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

  • 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

 

  • Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs.

_______________________________________________________________________________

 

* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von

Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. l S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

 

 

  • Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  • Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft

 

  • Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

 

  • In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet

 

§ 8 Särge und Urnen

 

  • Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben

 

  • Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

 

  • Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen

 

§ 9 Grabherstellung

 

  • Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

 

  • Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50
  1. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

 

  • Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt

 

  • Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

 

 

§ 10 Ruhezeit

 

  • Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25

 

  • Die Ruhezeit für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. In den Fällen der Beisetzung einer Urne in eine bestehende Grabstätte (§ 13 Abs. 4) verkürzt sich die Ruhezeit jedoch auf bis zu 15 Jahre zum Ende der Ruhezeit des bestehenden

 

§ 11 Umbettungen

 

  • Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört

 

  • Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 S.1 BestG).

 

  • Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

 

  • Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen

 

  • Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

  • Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

 

  • Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder

 

  • Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben

 

  1. Grabstätten

    ______________________________________________________________________

 

  • 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

 

  • Die Grabstätten werden unterschieden in

 

 

  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
  4. Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein,
  5. Ehrengrabstätten.

 

  • Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der

 

§ 13 Reihengrabstätten

 

  • Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

 

  • Es werden eingerichtet:
    1. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen:

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m , Abstand 0,40 m.

  1. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen:

Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,40 m.

Grabeinfassungen in einer Grabreihe sind an der hinteren Flucht auszurichten.

 

  • In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen § 7 Abs. 5 oder des § 13 Abs. 4 – nur eine Leiche oder Urne bestattet

 

  • In bereits belegte Reihengrabstätten darf zu einer Leiche oder Asche noch eine weitere Asche beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Leiche bzw. Asche noch eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren hat. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.

 

  • Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt

 

 

§ 14 Wahlgrabstätten

 

  • Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen

 

  • Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

 

 

 

 

 

 

  • Wahlgrabstätten werden nur als zweistellige Grabstätten und zwar als nebeneinander liegende Doppelgräber oder als Tiefgräber mit folgenden Maßen vergeben:
  1. nebeneinander liegende Doppelgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,40 m;
  2. Tiefgräber: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,40m.

 

  • Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden

 

  • Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

 

  • Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

 

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
  4. auf die Eltern,
  5. auf die Geschwister,
  6. auf sonstige

 

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

 

  • Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu

 

  • Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu

 

  • Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der gezahlten Gebühr erfolgt nicht.

 

§ 15 Urnengrabstätten

 

  • Aschen dürfen beigesetzt werden
    1. in Urnenreihengrabstätten: eine Asche,
    2. Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein: eine Asche
    3. in Urnenwahlgrabstätten: zwei Aschen,
    4. in Reihengrabstätten: grundsätzlich eine Asche, jedoch gem. § 13 Abs. 4 zusätzlich zu einer Leiche oder Asche eine weitere Asche
    5. in Wahlgrabstätten: zwei Aschen oder zusätzlich zu einer Leiche noch eine

 

 

 

  • Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden mit den Maßen: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 4, nur eine Urne beigesetzt

 

  • Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird mit den Maßen: Länge 0,80 m Breite 0,60 m Abstand 0,40

 

  • Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

 

  • Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

 

 

  • 16 Rasengrabstätten mit Kissenstein

 

(1) Rasengrabstätten mit Kissenstein sind Urnenreihengrabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasengrabstätte mit Kissenstein ist nicht möglich.

 

(2) Der Kissenstein hat die Ausmaße 0,35 m x 0,45 m, Größe und Beschaffenheit sind gemäß Anlage auszuführen. (eingehauene Verzierungen sind zulässig)

 

(3) Die Urnenreihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand: 0,40 m.

 

(4) Die Rasengrabstätten befinden sich auf einem gesondert ausgewiesenen Teil der Friedhöfe, der diesen Grabstätten vorbehalten ist. Die Aufstellung von Kränzen, Blumen und Holzkreuzen ist bis zu einer Frist von 8 Wochen ab der Bestattung erlaubt, danach müssen die Angehörigen das Grab abräumen und einebnen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht.

 

(5) Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Gemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Gemeinde.

 

(6) In jeder Kissengrabstätte darf  -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5-  nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.

 

 

 

§ 17 Ehrengrabstätten

 

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

 

 

 

 

 

 

 

3.  Gestaltung der Grabstätten

 

 

  • 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

4.  Grabmale

 

 

  • 19 Gestaltung der Grabmale

 

  • Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet

 

  • Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

 

  1. Reihengrabstätten für Verstorbenen bis zu 5 Jahren:
    1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Stärke 0,14 m – 0,20 m
    2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Stärke 0,14 m

 

  1. Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
    1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Breite bis 0,50 m, Stärke 0,14 m – 0,20 m
    2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Stärke 0,14 m

 

  1. Wahlgrabstätten:
    1. Stehende Grabmale:

bei Tiefgräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Stärke 0,14 m – 0,25 m bei Doppelgräbern: Höhe bis 1,20m, Breite bis 1,25m, Stärke 0,14m – 0,25m

  1. Liegende Grabmale:

bei Tiefgräbern: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,90 m, Stärke 0,14 m.

bei Doppelgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,20 m, Stärke 0,14 m

 

  • Bei Urnengrabstätten sind stehende und liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig. Das Grabmaß beträgt gem. § 15 Abs. 2 0,80m in der Länge und 0,60m in der Breite.
    1. Urnenreihengrabstätten:
    2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,60m; Länge bis 0,80m; Mindeststärke 0,14m.

  1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 0,90m; Breite bis 0,50m; Stärke 0,14m – 0,20m.

  1. Urnenwahlgrabstätten:
    1. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,60m; Länge bis 0,80m; Mindeststärke 0,14m.

  1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00m; Breite bis 0,50m; Stärke 0,14m – 0,20m.

 

 

Alternativ zu stehenden oder liegenden Grabmalen können Vollsteinplatten ohne Einfassung verwendet werden, deren Maß ebenfalls 0,80 m in der Länge und 0,60 m in der Breite betragen muss.

 

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abstätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen unter Beachtung des § 18 zulassen.

 

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

 

  • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht

 

  • Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt

 

  • Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2

 

  • Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

 

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweilig geltenden Fassung.

 

 

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

 

  • Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der

 

  • Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu

 

  • Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

 

§ 23 Entfernen von Grabmalen

 

  • Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt

 

  • Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des

Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

 

7.  Herrichten und Pflege der Grabstätten

 

 

  • 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

 

  • Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 u. 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu

 

  • Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahl- grabstätten der Nutzungsberechtigte

 

  • Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten oder einen Friedhofsgärtner

 

  • Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet

 

 

  • Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der

 

  • Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

 

§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

Grababdeckungen/Grabplatten sind mit Ausnahme der Urnengrabmale wegen der den Verwesungsprozess beeinträchtigenden ungünstigen geologischen Verhältnisse bis maximal zur Hälfte der Grabfläche zulässig. Die Grabfelder sollen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Sträucher, die eine Höhe von 0,80 m überschreiten.

 

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

 

  • Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant- wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten

 

  • Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

 

 

8.  Leichenhalle

 

 

  • 27 Benutzen der Leichenhalle

 

  • Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich

 

  • Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

 

  • Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des

 

 

 

 

9.  Schlussvorschriften

 

 

  • 28 Alte Rechte

 

  • Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen

 

  • Im Übrigen gilt diese

 

§ 29 Haftung

 

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Fried- hofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

 

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

 

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 1)
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen
  • 25 bepflanzt.
  1. Grabstätten vernachlässigt (§ 26).
  2. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2

 

  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet

 

§ 31 Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

§ 32 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.12.1999 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

 

Nörtershausen, den 23.10.2019 Ortsgemeinde Nörtershausen

 

(DS) gez.

(Paul Kreber, Ortsbürgermeister)